Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

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streets
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von streets »

kogafreund hat geschrieben:Stephan, es hat keinen Zweck. Du hast zwar Recht, aber wen interessiert das hier ?
Es wird immer schwierig, wenn Leute Gesetze lesen, ohne das je gelernt zu haben.
Eine Norm besteht aus vielen Begriffen, die entweder vom Gesetzgeber an anderer Stelle legal definiert sind
oder eben von Obergerichten ausgefüllt werden. Das kann man dann in der Fachliteratur zur StVO nachlesen.
Das sind z.B. Fachzeitschriften oder Kommentierungen. Was andere dann meinen aus einer Norm herauszulesen,
hat mit der Wirklichkeit nichts mehr zu tun. Aber was solls...
Wer am lautesten brüllt hat recht oder? Und wer hier was gelernt hat steht nochmal wo?

Im Übrigen muss sich kein Richter an Richtersprüche von anderen halten. Wenn es natürlich schon entsprechende Urteile gibt sollte man unterlassen zu klagen da die Chance recht gering ist das der Richter doch für einen entscheidet - eine Chance besteht aber.
Gesetzesvorschläge kommen vom BGH, mir wäre aber neu das die Polizei sie einfach ohne rechtlichen Hintergrund umsetzen darf. Da steht einer Klage ja Tür und Tor offen. Fachlektüre erklären vielleicht ein Gestz aber sie sind es nicht . Gesetze müssen in entsprechenden Gesetzesbüchern nachzulesen sein - in dem Fall die StVO oder StVZO und die sind hier eben NICHT eindeutig wie eben jeder selber nachlesen kann.
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Stephan
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von Stephan »

Mach was Du willst. Mir reichts.
MfG,
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streets
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von streets »

Ralle hat geschrieben:Die Frage nach der benötigten Fahrerlaubnisklasse habe ich ja oben schon beantwortet.
Die Definitionen von "Abschleppen" und "Schleppen" dürften auch geklärt sein. ;-)

Mag sein das dies auch so ist aber verstehen muss man es nicht denn es macht keinen Sinn. Ich würde ja behaupten das es schwieriger ist einen 12 Tonner zu fahren als einen Rocco zu schleppen mit z.b. einem 5er BMW. Naja, so einige Gesetze hier in D sind fragwürdig wenn man mal drüber nachdenkt.
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kogafreund
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von kogafreund »

@ streets

Du weißt nicht, wovon Du schreibst. Das entnehme ich Deinen Ausführungen.
"Gesetzesvorschläge" kommen nie vom BGH (schon gar nicht solche zur StVO, weil der
BGH nur für Straf- und Zivilsachen zuständig ist !); Gesetze sind in den seltensten Fällen wirklich eindeutig,
weil Sie auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar sein müssen. Dafür gibt es die Kommentierungen.
Das schrieb ich bereits. Ich bin jetzt raus, weil es keinen Sinn hat... .
Geh zum Anwalt, laß Dich beraten, wenn Du imstande bist, ein anderes Ergebnis anzunehmen.
Wenn Dir ein Polizist und ein Jurist dieselbe Information geben und Du dennoch etwas anderes glaubst,
sollte Dir das zu denken geben.
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Ralle
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von Ralle »

streets hat geschrieben:Ich würde ja behaupten das es schwieriger ist einen 12 Tonner zu fahren als einen Rocco zu schleppen mit z.b. einem 5er BMW.

Ich behaupte das genaue Gegenteil! :-)
Gruß von Ralf :wink:

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Buggyboy
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von Buggyboy »

Kann hier nicht zu, das Problem wurd ja gelöst, dank der netten Versicherung?
Scirocco ist nicht das wichtigste im Leben.

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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von Fenlay »

Deep_Silence hat geschrieben:immer gleich zu ... jetzt wos lustig wird muß zu oder was !?!?

Nee, jetzt wo Du kommst, muss es zu! xD *duck*
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Stephan
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AW: Überführungskennzeichen oder Rote Nummer ausleihen

Beitrag von Stephan »

Zusatzvermerk 79 müßte in der Karte stehen:

79
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79 (C1E > 12000 ´kg, L <=3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
MfG,
Stephan


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COB
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Beitrag von COB »

Also nachdem ich das Ganze am Mittwoch ja nur als Hinweis auf das Risiko bei so einer Aktion angeschubst habe, mein letzter Kommentar: Stefan, ich bewundere deine Geduld. ;-)

Und Streets, hier gibt nicht die STVO sondern die STVZO den Ton an, die beiden gültigen § zu dem Thema nannte ich auch bereits am Mittwoch: § 33 und §70 STVZO regeln alles zum Thema "Schleppgenehmigung". ;-)
Sciroccoandy

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Beitrag von Sciroccoandy »

Ja, Stephan hat auch meinen Respekt, nicht nur für die posts in diesem Thema hier!
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