:verwarnung

Angel hat geschrieben:>>Beamtenbeleidigung
sowas gibts nicht
gruß angel
„Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.“
Lies mal den Text:rocco-olli hat geschrieben:Und das aufgesetze Blaulicht......
Muss ein Ex Polizeifahrzeug nicht unkenntlich gemacht werden?
Man darf es zumindest nicht verwechseln.
Als Polizist würd ich dem erst recht eine auswischen. Da findet sich bestimmt ne Möglichkeit. Is ja schon fast ne Beamtenbeleidigung
Da keine Person direkt angesprochen ist, wird das mit dem Straftatbestand der Beleidigung nix werden.Als Blickfang haben wir eine Blaulichtattrappe aus Holz gebaut, die per Magnethalterung am Dach angebracht werden kann (siehe Fotos). Darf im öffentlichen Straßenverkehr aber (vermutlich) nicht benutzt werden, zumindest rate ich davon ab!
Da keine Person direkt angesprochen ist, wird das mit dem Straftatbestand der Beleidigung nix werden.
„Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.“