habe mir erlaubt Deinen Beitrag ins FAQ zu retten. Ich hoffe Du hast nichts dagegen. Der ist nämlich wirklich sehr gut ...

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Autor: vitamin53B [Flaschenpost] (---.dip.t-dialin.net)
Datum: 02.11.03 12:11
Hab mir das mal zusammengesucht! Die 50cm gelten erst ab 1988! Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!!

Hier die §en:
§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:
Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:
"Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."
Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)
Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.
An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet
werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,
dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
§50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor
dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht
ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst
dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
Volkswagen Scirocco ABE C 116 / 116/1 ab BJ. 1981
Für diese Baureihe ist der §50/3 Scheinwerferhöhe 500mm (Fassung ab 1988) unrelevant.
Hoffe ich konnte helfen! Die Rennleitung wird weinen!