Fahrzeugbrief
Eigentumsschutz
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das
Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die
öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Eine
Eigentumsübertragung am Kraftfahrzeug ist daher auch ohne eine Übergabe des Fahrzeugbriefes möglich, denn der Fahrzeugbrief ist kein
Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Vielmehr steht das Eigentum am Brief in entsprechender Anwendung von § 952 BGB dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Besitz des Fahrzeugbrief aber eine
Indizfunktion hinsichtlich des
zivilrechtlichen Eigentums. So ist der
gutgläubige Erwerb eines Autos nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief nicht mitübergeben wird. Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein
Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es. Er hat jedoch nicht diese zivilrechtliche Funktion.
Befindet sich der Fahrzeugbrief im Auto, wird dieser Umstand als
grobe Fahrlässigkeit gewertet. Diebstahlversicherungen lehnen es daher in der Regel ab, entsprechenden Ersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass die Versicherung trotzdem zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie beweisen kann, dass der Wagen nur wegen der darin befindlichen Papiere gestohlen wurde (Az: 9 W 50/03, OLG Köln, umstritten).
Die
Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugbrief und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen. Letztmalig wurde die Richtlinie im
Bundesgesetzblatt (Teil I) Nr. 21 vom 29. April 2006 aktualisiert.
Was die banken betrifft...
Besitzer nach deutschem Recht ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat hat.
Die Bank kann Eigentümer eines Fahrzeuges sein oder nicht, sie wird aber nicht automatisch mit Inbesitznahme des Fahrzeugbriefs Eigentümer (es kann sich genauso um die Begründung eines Pfandrechtes handeln).
Deshalb heißt es bei Banken nämlich "...bleibt bis zur vollständigen Tilgung unser Eigentum..." oder so ähnlich.