Heute hat das OLG Hamm ein sehr interessantes Urteil aus der "Ebay"-Reihe gefällt: Demnach können Artikel, auf die bereits Gebote bestehen, bei denen der Verkäufer jedoch einen Mindestpreis vergessen hat, ohne Folgen abgebrochen werden. Das heißt, der Verkäufer schuldet nach diesem Urteil keine Ware oder ggf. Ersatzleistungen/-zahlungen.
Ist jetzt vllt keine absolute Neuheit, aber es gab hier ja vor 1-2 Jahren in etwa so einen Fall im Forum, glaub es ging da um nen ziemlich hochwertigen ATM, der statt für 1000 € für 100 € geschossen wurde. Am Ende gab es Recht für den Käufer. Inwieweit die Fälle jetzt in Details gleich sind, kann ich nicht sagen, aber für mich konterkariert dieses neue Urteil gerade irgendwie das Urteil des Forummitgliedes, oder?
Natürlich wird ein Gericht nicht für den Verkäufer entscheiden, wenn er statt 1000 € nur beispielsweise 900 € erhält; bei lediglich 100 € sähe die Sache dann aber wohl anders aus und der Verkäufer könnte, sofern er tatsächlich keinen Mindestpreis angegeben hat, das Angebot ab jetzt definitiv zurückziehen.
Sehr interessant das Ganze, zumindest wer sich ab und zu oder auch häufiger bei Ebay mit teureren Sachen rumschlägt
