Bundesgesetzblatt
2000. Ausgegeben zu Berlin am 30. Juli 2000 Nr. 12
Bekanntmachung der Verordnung über die Haltung von Frauen
(Frauenhalteverordnung - FhaltVo)
Präambel
Der noch nicht ganz erforschte Drang des männlichen Geschlechts nach
wenigstens zeitweiser Partnerschaft mit einer Frau macht es
erforderlich, allgemein verbindliche Richtlinien über das Halten von
Frauen, die aufgrund ihrer für Männer unverständlichen Psyche unter
Artenschutz stehen, zu erlassen.
Artikel 1
Allgemeine Richtlinien
Sich eine Frau zu halten, ist meist ein kostspieliges Hobby, das aber
unter Beachtung von bestimmten Regeln in der heutigen Zeit problemlos zu
realisieren ist. Vor einer Entscheidung zur Haltung einer Frau sollte
aber immer geprüft werden, ob andere Kampfsportarten nicht
preisgünstiger sind.
§ 1 Auswahlkriterien (Mindestanforderungen)
(1) Sie muss für niedere Tätigkeiten (Küche, Kinder, Haushalt) geeignet
sein. Daneben muss sie einen hohen Unterhaltungswert im gemeinsamen
Schlafzimmer besitzen.
(2) Ihr Aussehen muss dem eines Topmodels wie Claudia Schiffer oder
ähnlich entsprechen.
(3) Die vorstehenden Punkte können außer acht gelassen werden, wenn § 2
in Betracht kommt.
§ 2 Ausnahmen
Sie ist unermeßlich reich, 99 Jahre alt und hat 42 Fieber.
§ 3 Anschaffung
(1) Nehmen Sie sich viel Zeit bei der Auswahl Ihres Weibchens. Übereilen
Sie nichts, und vereinbaren Sie eine längere Probephase mit den Lieferanten (Eltern).
(2) Vor dem endgültigen Erwerb probieren Sie die unterschiedlichen
Modelle aus. Leistungsproben der unterschiedlichen Typen sind unumgänglich.
(3) Probiermöglichkeiten sind in der Regel auf den Pisten (Discos, Bars,
im Urlaub usw.) zu finden.
(4) Übertriebenes Balzverhalten kann zu einem Dasein als Pantoffelheld
führen. Vorsicht vor sogenannten Emanzen! Dieser Frauentyp ist nur für
den diskutierfreudigen Mann mit starken Nerven geeignet.
(5) Einer Frau ein KFZ anzuvertrauen, bedeutet ein erhöhtes Risiko,
beachte stets den Grundsatz: "Frau am Steuer, das wird teuer!"
§ 4 Ernährung
Die Frau ist ein Allesfresser wie Menschen, doch legen sie großen Wert
auf einen hohen Grünfutteranteil in der täglichen Nahrung. Gut
ausgebildete Weibchen sind in der Lage, die Nahrung selbst zuzubereiten.
Sollte die Frau lesen können, was schon in Einzelfällen vorgekommen ist,
empfiehlt es sich, ihr ein sogenanntes Kochbuch (Anleitung zur
Zubereitung von Nahrung in genießbarer Form) zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Bekleidung
Der Halter einer Frau hat für eine ausreichende Bekleidung des Weibchens
in der Öffentlichkeit zu sorgen. Das gilt nicht für den häuslichen Bereich, insbesondere
Bade- und Schlafzimmer. Übertriebene Bekleidungswünsche sind mit dem Bibelzitat:
"Hätte der liebe Gott gewollt, dass Weibchen Pelze tragen, hätte er ihnen ein Fell
wachsen lassen." abzuweisen.
§ 6 Unterbringung
Als Aufenthaltsorte für die Frau sollten insbesondere die Küche, das
Schlafzimmer und das Kinderzimmer gewählt werden. Sollte sie trotzdem im
Wohnzimmer auftauchen, ist zu prüfen, ob die Kettenlänge zu großzügig
gewährt wurde.
§ 7 Auslauf und Pflege
Wie alles Eigentum müssen auch Frauen pfleglich behandelt werden, um den
Gebrauchswert zu erhalten. Praxistests haben ergeben, dass das
Überreichen eines Blumenstraußes zu gesteigertem Wohlverhalten führt.
Beim Freigang, dieser sollte nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
(Halter oder Vertrauensperson) erfolgen, ist darauf zu achten, dass
bestimmte Orte, wie Juweliere, Edelbekleidungsgeschäfte, Standesämter
und Kaufhäuser gemieden werden. Die Folgen bei Nichtbeachtung können
fürchterlich werden (Kaufrausch usw.). Es sollen schon Fälle von
Verarmung bei Nichtbeachtung beobachtet worden sein.
§ 8 Schlussvorschriften
Die vorstehende Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.
Als Warnhinweis noch folgendes:
Prüfe, wer sich bindet, ob sich noch etwas Besseres findet!
Berlin, den 30. Juli 2000.
Der Minister zum Schutz der Männer (nach Diktat unbekannt verzogen)
Frauenverodnung
- Rocco2009
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