Stellungnahme des KBA bezüglich Tieferlegung
Verfasst: Mi 14. Apr 2004, 16:14
Hallo!
Hallo Leute!
Wie ihr mitbekommen habt, hatte ich einige Probleme mein Gewindefahrwerk eingetragen zu bekommen, weil die Prüfer unbedingt 11cm Bodenfreiheit gefordert hatten, weshalb ich das KBA auch um eine offizielle Stellungnahme gebeten habe.
Darauf bekam ich heute folgende Antwort.
"Sehr geehrter Herr Weber,
ich danke für Ihre E-Mail vom 06.04.2004.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthält keine Vorgaben zur Mindestbodenfreiheit eines Pkw. In der Praxis wird beispielsweise das VdTÜV-Merkblatt 751 als Arbeitshilfe zur Abnahme technischer Änderungen in Verbindung mit dem Beispielkatalog zu § 19 Abs. 2 der StVZO verwendet. Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Ihnen gegenüber geforderten Mindestbodenfreiheit von 11 cm um eine Festlegung aus dieser Arbeitshilfe handelt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt würde eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtieferlegungen, mit denen dieser Wert unterschritten werden kann, nicht erteilen. Insofern ist die Ihnen gegenüber erhobene Forderung für mich nachvollziehbar. Ich gehe davon aus, dass der Tieferlegungssatz, den Sie verwenden möchten, mit einem Teilegutachten nach Anhang XIX der StVZO angeboten wurde bzw. dass für Ihr Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 der StVZO erteilt werden soll. In beide Verfahren ist das Kraftfahrt-Bundesamt nicht einbezogen. Eine Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes ist aufgrund mangelnder Zuständigkeit nicht möglich.
Sofern Sie mit der Beurteilung durch die technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nicht einverstanden sind, bleibt die Möglichkeit, dass Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese Aufsichtsbehörde kann je nach Bundesland beispielsweise bei der Straßenverkehrsbehörde des Landes oder dem Landesverkehrsministerium angesiedelt sein.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Helge Asmussen"
Was heißt das für uns? Das KBA sieht es ähnlich wie der TÜV, alles unter 11cm ist zu tief. Wenn das Fahrwerk aber ein Gutachten hat, dann ist es Sache des TÜV's ob sie es eintragen oder nicht. Das KBA fühlt sich dafür nicht zuständig.
Ich habe mein Fahrwerk letzendlich doch eingetragen, weil dieses VdTÜV-Merkblatt 751 lediglich eine Arbeitshilfe ist, dem Prüfer diese Empfehlung einzuhalten aber nicht vorschreibt.
mfG,
Eugen
Hallo Leute!
Wie ihr mitbekommen habt, hatte ich einige Probleme mein Gewindefahrwerk eingetragen zu bekommen, weil die Prüfer unbedingt 11cm Bodenfreiheit gefordert hatten, weshalb ich das KBA auch um eine offizielle Stellungnahme gebeten habe.
Darauf bekam ich heute folgende Antwort.
"Sehr geehrter Herr Weber,
ich danke für Ihre E-Mail vom 06.04.2004.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthält keine Vorgaben zur Mindestbodenfreiheit eines Pkw. In der Praxis wird beispielsweise das VdTÜV-Merkblatt 751 als Arbeitshilfe zur Abnahme technischer Änderungen in Verbindung mit dem Beispielkatalog zu § 19 Abs. 2 der StVZO verwendet. Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Ihnen gegenüber geforderten Mindestbodenfreiheit von 11 cm um eine Festlegung aus dieser Arbeitshilfe handelt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt würde eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtieferlegungen, mit denen dieser Wert unterschritten werden kann, nicht erteilen. Insofern ist die Ihnen gegenüber erhobene Forderung für mich nachvollziehbar. Ich gehe davon aus, dass der Tieferlegungssatz, den Sie verwenden möchten, mit einem Teilegutachten nach Anhang XIX der StVZO angeboten wurde bzw. dass für Ihr Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 der StVZO erteilt werden soll. In beide Verfahren ist das Kraftfahrt-Bundesamt nicht einbezogen. Eine Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes ist aufgrund mangelnder Zuständigkeit nicht möglich.
Sofern Sie mit der Beurteilung durch die technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nicht einverstanden sind, bleibt die Möglichkeit, dass Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese Aufsichtsbehörde kann je nach Bundesland beispielsweise bei der Straßenverkehrsbehörde des Landes oder dem Landesverkehrsministerium angesiedelt sein.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Helge Asmussen"
Was heißt das für uns? Das KBA sieht es ähnlich wie der TÜV, alles unter 11cm ist zu tief. Wenn das Fahrwerk aber ein Gutachten hat, dann ist es Sache des TÜV's ob sie es eintragen oder nicht. Das KBA fühlt sich dafür nicht zuständig.
Ich habe mein Fahrwerk letzendlich doch eingetragen, weil dieses VdTÜV-Merkblatt 751 lediglich eine Arbeitshilfe ist, dem Prüfer diese Empfehlung einzuhalten aber nicht vorschreibt.
mfG,
Eugen