also wenn wirklich "unfallfrei" im Vertrag steht, und nicht "keine Unfallschäden bekannt" oder so ähnliche allgemeine Formulierungen, dann sollte die Sache eigentlich klar sein. Wie vorher schon gesagt: es kommt auf die Formulierung an.Zitat aus http://www.stern.de/auto/service/autokauf-wissen-was-ist-unfallfrei-1524862.html
Vorsicht mit der Verwendung des Begriffs
Wird im Kaufvertrag die Eigenschaft "unfallfrei" zugesichert, wird das rechtlich als wesentliche Eigenschaft des gekauften Autos angesehen. Wenn sie nicht zutrifft, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Schaden entdeckt. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn im Vertrag jede Gewährleistung ausgeschlossen ist. Auch einige Zeit nach dem Kauf kann es daher zur juristischen Auseinandersetzungen kommen. Typisches Beispiel. Nach einigen Monaten sucht der Käufer wegen einer Inspektion seine Werkstatt auf. Dabei werden vorhergehende Reparaturen entdeckt, daraufhin möchte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sollte ein offenkundiger Unfallschaden absichtlich verschwiegen worden sein, steht überdies ein Betrugsvorwurf im Raum.
Problem
- Black Thunder
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- Maik
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Langsam wird mir klar warum ein Awal so lange studiert ;)
aber ich denke jedem sollte klar sein,das außer "Fachpersonal" hier keinem weiterhelfen kann.
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- Krische
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AW: Problem
Ja, so ist das leider...Maik hat geschrieben:Langsam wird mir klar warum ein Awal so lange studiert ;)
aber ich denke jedem sollte klar sein,das außer "Fachpersonal" hier keinem weiterhelfen kann.

Um das mal aufzuklären, einige richtige Dinge wurden ja schon gesagt:
Ein generelles Rücktrittsrecht gibt es in der Regel nicht. Das mit den 14 Tagen ist ein sogenanntes "Widerrufsrecht", kein Rücktritt, und gilt auch nur bei einem sog. "Fernabsatzgeschäft", z.B. Onlinekauf. Dies soll lediglich sicherstellen, dass der Käufer die Sache so untersuchen kann, wie er es auch in einem Ladengeschäft tun könnte. Wenn man im Laden etwas kauft und die Sache ist in Ordnung hat man kein RücktrittsRECHT. Wenn Läden etwas umtauschen, dann ist das in der Regel ausschließlich Kulanz. Eine Pflicht zur Rücknahme oder Umtausch gibt es so nicht.
Zum Fall:
Wenn im Vertrag unfallfrei steht, der Verkäufer nix gesagt hat und das auch nicht so einfach zu erkennen war, der Wagen aber tatsächlich ein Unfallwagen ist, dann stehen die Chancen sehr gut. Voraussetzung ist natürlich, dass es nicht offensichtlich war. An einen Laien werden diesbezüglich jedoch keine sonderlich hohen Anforderungen gestellt. Hier gibt es dann zwei Möglichkeiten, nämlich Rücktritt und Anfechtung.
Zurücktreten kann man z.B. wegen eines Mangels, d.h. die Kaufsache entspricht nicht dem vereinbarten Zustand. Hierfür sind jedoch grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen zu beachten, z.B. Aufforderung zur Nacherfüllung, Fristsetzung usw.. Ansonsten muss ein Rücktrittsrecht vereinbart werden. Ist hier kein Problem, da ein Mangel offensichtlich vorliegt und der Verkäufer auch nicht nachbessern will.
Vorliegend besser ist jedoch meines Erachtens eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. In diesem Fall wird der Vertrag als von Anfang an unwirksam angesehen. Eine arglistige Täuschung liegt hier selbst dann vor, wenn der Verkäufer nichts von dem Unfall wusste. Behauptet er wider besseren Wissens (also dem Wissen, dass der Wagen tatsächlich unfallfrei ist), dass er unfallfrei ist, handelt es sich um eine sog. "Behauptung ins Blaue hinein". Dies wird gewertet wie eine arglistige Täuschung.
Ansonsten ist es absolut richtig, dass du zum Anwalt gehen solltest. Allerdings wird es hier wohl auf eine Klage hinauslaufen. Die solltest du jedoch gewinnen.
Gruß
Krische
Sommer: 86er GTX
Winter: 90er Jetta 2 GL, Stilecht
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