fahren ohne versicherungschutz ?
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AW: fahren ohne versicherungschutz ?
15m... da fällt einem echt nichts mehr zu ein. Ausser Abzocke. Bestätigt wieder mal mein Bild vom typischen deutschen Polizisten, egal ob er laut Gesetz dazu verpflichtet ist oder nicht. Wo kein Kläger da kein Richter. Bei der zu erwartenden Strafe ist es dann wohl in jedem Fall das einzig sinnvolle zum Anwalt zu gehen, auch wenn du ihn selbst bezahlen musst. Wünsche dir viel Glück bei der Sache, halt uns auf dem laufenden.


Mittlerweile fast das halbe Auto mit neuen Teilen bestückt...
>>>Suche Frontstossstange unlackiert ohne Kratzer, zahle gut!<<<
- Haiko
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Fahren ohne Versicherungschutz...
Alter, der Typ geht mir sowas von auf den Zeiger. Keine Satzzeichen, keine Groß- und Kleinschreibung. Und dann seine dumme Ausrede mit dem Handy.dervolk hat geschrieben:also bin noch in der probe zeit !! die strecke war ca 15 meter wenn über haupt hab den netten beamten das auch so geschildert das ich das auto da aus dem hof hollen musste da ich eine reperatur vornehme wollte und mein onkel den platz braucht der mann war sau locker nur die frau hatte anscheinend ihre tage ! hab ihen auch gesagt das ich mit meiner versicherung noch telefoniert haben und mir 5 tages zulassung hollen wollte aber da die kreisverwaltung zu hatte !


Nee nee nee Sachen erlebt man hier. Pfui Teufel...




- Stephan
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AW: fahren ohne versicherungschutz ?
Nunja, nächstes mal schiebst Du das Auto einfach da rüber und lässt den Motor aus, dann passiert auch nix und es kostet Dich nur ein bisschen Kraft.
MfG,
Stephan
Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht vom Auge zum Ohr verlaufen...
(Walter Röhrl)
Stephan
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- CabrioPhil
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AW: fahren ohne versicherungschutz ?
Das ist glaub ich auch verboten :-D
- Haiko
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Fahren ohne Versicherungschutz ?
Aber nicht nachts....CabrioPhil hat geschrieben:Das ist glaub ich auch verboten :-D

Denn was sagte uns Howard Carpendale bereits schon in den 1970ern ?
"Nachts wenn alles schläft, ist meißtens keiner wach. Denn auch die Bullen pennen...




- CabrioPhil
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AW: fahren ohne versicherungschutz ?
"Aber nicht nachts....
Denn was sagte uns Howard Carpendale bereits schon in den 1970ern ?
"Nachts wenn alles schläft, ist meißtens keiner wach. Denn auch die Bullen pennen..."
Bist du verrückt? Ohne Licht wahrscheinlich auch noch :-D Das wird teuer....
Denn was sagte uns Howard Carpendale bereits schon in den 1970ern ?
"Nachts wenn alles schläft, ist meißtens keiner wach. Denn auch die Bullen pennen..."
Bist du verrückt? Ohne Licht wahrscheinlich auch noch :-D Das wird teuer....
- Stephan
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AW: fahren ohne versicherungschutz ?
Nein, es ist kein "in Betrieb setzen oder in Gebrauch nehmen" als Kraftfahrzeug. Draußen parken darfst Du den natürlich nicht - aus versicherungstechnischen Gründen. Aber mal eben irgendwo rüberschieben ist durchaus erlaubt. Das ist nichts anderes, als wenn Du einen Bollerwagen irgendwo hin schiebst.
In Betrieb setzen oder in Gebrauch nehmen heißt, auf die Lenk- und Krafteinrichtungen des Fahrzeugs einzuwirken. Wird der Wagen geschoben, fehlt schonmal die Krafteinrichtung, nämlich der Motor. Dadurch fielen im Zweifel z.B. schon der Verstoß gegen die Abgabeordnung, sprich die Steuerpflicht, vom Tisch.
Weiterhin ist es aber auch fernliegend, von einer Ingebrauchnahme beim Schieben zu sprechen, denn ein Kraftfahrzeug hat den bestimmungsgemäßen Gebrauch, Personen oder Gegenstände im weitesten Sinne mittels Motorkraft von A nach B zu transportieren. Das läge dann nicht vor, schon weil hier der Transportgedanke fehlen würde. Weiterhin ist es doch auch so, dass die Frage nach der Pflichtversicherung so nicht bestehen kann.
§1 PflVersG sagt aus:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Beim Schieben liegt nach meiner obigen Ausführung auch keinesfalls eine bestimmungsgemäße Verwendung vor. Daher träfe dies hier auch nicht zu.
Man könnte es noch auf die Spitze treiben und den Wagen auf Rollen stellen. Was ist denn dann? Oder ohne Motor? Dann ist es nur noch ein Kasten, der Teil einer Urkunde ist (Fahrgestellnummer). Niemand würde auf die Idee kommen, dort beim Schieben über eine öffentliche Fläche von einer Inbetriebnahme zu sprechen. Dies kann so auch sinngemäß für das Lenken mittels Lenkrad beim Schieben betrachtet werden.
Was sagt das Straßenverkehrsgesetz dazu? Schauen wir doch einfach mal in den §1 des STVG:
§ 1 Zulassung(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Prinzipiell also nichts anderes, als ich oben schrieb.
Schlußfolgerung: Schiebt eure Autos, wenn sie nicht angemeldet sind. Sollte dann etwas passieren, greift zwar keine PKW Haftpflicht, weil die ja nicht besteht, aber ggf. die Privathaftpflichtversicherung. Es wäre dann so, als ob man z.B. mit einem Fahrrad gegen etwas dagegen fährt oder etwas mit einer Mülltonne verbeult etc etc etc. Stichwort "bewegliche Sache"!!!
In Betrieb setzen oder in Gebrauch nehmen heißt, auf die Lenk- und Krafteinrichtungen des Fahrzeugs einzuwirken. Wird der Wagen geschoben, fehlt schonmal die Krafteinrichtung, nämlich der Motor. Dadurch fielen im Zweifel z.B. schon der Verstoß gegen die Abgabeordnung, sprich die Steuerpflicht, vom Tisch.
Weiterhin ist es aber auch fernliegend, von einer Ingebrauchnahme beim Schieben zu sprechen, denn ein Kraftfahrzeug hat den bestimmungsgemäßen Gebrauch, Personen oder Gegenstände im weitesten Sinne mittels Motorkraft von A nach B zu transportieren. Das läge dann nicht vor, schon weil hier der Transportgedanke fehlen würde. Weiterhin ist es doch auch so, dass die Frage nach der Pflichtversicherung so nicht bestehen kann.
§1 PflVersG sagt aus:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Beim Schieben liegt nach meiner obigen Ausführung auch keinesfalls eine bestimmungsgemäße Verwendung vor. Daher träfe dies hier auch nicht zu.
Man könnte es noch auf die Spitze treiben und den Wagen auf Rollen stellen. Was ist denn dann? Oder ohne Motor? Dann ist es nur noch ein Kasten, der Teil einer Urkunde ist (Fahrgestellnummer). Niemand würde auf die Idee kommen, dort beim Schieben über eine öffentliche Fläche von einer Inbetriebnahme zu sprechen. Dies kann so auch sinngemäß für das Lenken mittels Lenkrad beim Schieben betrachtet werden.
Was sagt das Straßenverkehrsgesetz dazu? Schauen wir doch einfach mal in den §1 des STVG:
§ 1 Zulassung(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Prinzipiell also nichts anderes, als ich oben schrieb.
Schlußfolgerung: Schiebt eure Autos, wenn sie nicht angemeldet sind. Sollte dann etwas passieren, greift zwar keine PKW Haftpflicht, weil die ja nicht besteht, aber ggf. die Privathaftpflichtversicherung. Es wäre dann so, als ob man z.B. mit einem Fahrrad gegen etwas dagegen fährt oder etwas mit einer Mülltonne verbeult etc etc etc. Stichwort "bewegliche Sache"!!!
MfG,
Stephan
Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht vom Auge zum Ohr verlaufen...
(Walter Röhrl)
Stephan
Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht vom Auge zum Ohr verlaufen...
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- Sven
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- Registriert: So 11. Mär 2001, 14:25
AW: fahren ohne versicherungschutz ?
Also, wenn es wirklich nur 15 Meter waren, find' ich es schon fast wieder lustig. 
Wieso schiebt man die Kiste da nicht einfach!?
Dann gibt's auch keine Probleme, wie Stephan auch schon geschrieben hat.
MfG, Sven.

Wieso schiebt man die Kiste da nicht einfach!?

Dann gibt's auch keine Probleme, wie Stephan auch schon geschrieben hat.
MfG, Sven.

- Elbtunnelschrat
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- Registriert: Di 3. Mär 2009, 00:45
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AW: fahren ohne versicherungschutz ?
Also für 15 Meter hätte ich das Auto ned mal angemacht ;D
Scirocco Clique Nord(Natürlich mit Norddeutschen Wikingergenen) ☠
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