Mobile Blitzer !

Alles zu anderen Autos (keine Sciroccos)
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Stephan
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Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Stephan »

Einziehung des Gerätes, Punkte und Geldstrafe.

In § 23, Abs 1b StVO:
"(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."

Der neu in die Straßenverkehrsordnung eingefügte § 23 Abs. 1 b StVO, für den ab 1. März 2002 ein Bußgeld in Höhe von 75 EURO und die Eintragung von 4 Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg vorgesehen sind, untersagt jedoch nicht nur den Gebrauch entsprechender Warngeräte. Verboten ist schon das bloße Mitführen betriebsbereiter Einrichtungen, ohne dass diese im Einzelnen näher bezeichnet werden.

Das Verbot umfasst alle "Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf zielen, sich Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen", heißt es in der amtlichen Begründung. Damit hat der Gesetzgeber auch alle zukünftig denkbaren technischen Lösungen erfasst, die die Verkehrsüberwachungsarbeit der Polizei und anderer zuständiger Stellen vereiteln sollen. Ausdrücklich nicht verboten sind dagegen "übliche Rundfunkgeräte ... mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können", da diese Geräte nicht primär hierzu bestimmt sind.
MfG,
Stephan


Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht vom Auge zum Ohr verlaufen...
(Walter Röhrl)
Superhobel

Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Superhobel »

Hallo,

das ist alles so richtig, schliesslich will sich der Staat beim Geldverdienen nicht stören lassen. In FR zahlt man dafür bis 20.000 Euro Strafe und verliert den Führerschein. Der V1 zeigt Richtung und Distanz an, kann mehrere Radarstrahlen gleichzeitig erfassen, piept dann immer schneller. Fehlalarme sind recht selten, wenn man auf K-Band (Türöffner) verzichtet, was nur in Städten verwendet wird. Man ist daher gut beraten das Gerät mit einem Griff demontierbar zu machen, aus der Innenlampe kann man sich den Strom holen. Im Verbund mit einem M20 Laserblinder ist man relativ sicher unterwegs und auch gegen Laser gewappnet. Für Starenkästen emfihelt sich ein GPS Warner, inzwischen sind die Positionen aller Kästen auch gespeichert worden, dagegen gibt es kein Gesetz, GPS hat jeder moderne Wagen ohnehin, viele bessere Geräte lassen sich mit Daten laden. Gegen Lichtshranken hilft ein LPD Funkgerät auf Kanal 69, dann löst der Blitz nicht mehr aus.

Mir hat es immer gute Dienste geleistet, man muss nicht ständig am Strassenrand schauen, ob da nicht wieder ein Blitzer steht, gerade im Rheinland ist das eine Seuche geworden.
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Stephan
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Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Stephan »

Ohne Kommentar...
MfG,
Stephan


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Superhobel

Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Superhobel »

Was bedeutet "Ohne Kommentar...." ?
Günni

Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Günni »

Na ja, er ist Polizist, was soll er da noch sagen . :hihi:
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Stephan
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Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Stephan »

Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind.

Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z.B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet worden ist.


...somit ist auch dein GPS erfasst...

und die anderen Sachen, die Du reingeschrieben hast fallen alle unter die Regelung, die ich oben schon reinkopiert habe. Übrigens sollen Herstellung und Vertrieb dieser Geräte in Europa zukünftig generell verboten werden.
MfG,
Stephan


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Stephan
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Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Stephan »

Hier ein Urteil über die Mitführung von Radarwarngeräten. Wobei eben "Radarwarngerät" nur Beipielhaft gesehen werden sollte, für eben alle Geräte in dieser Richtung.




Der Entscheidung lag die Klage eines PKW-Fahrers gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde, mit der dieser sich gegen die im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgte Sicherstellung und anschließend von dem Beklagten angeordnete Vernichtung seines Radarwarngerätes Marke Beltronics, Modell Bel 950 wendete. Zur Begründung führte der Kläger an, der Einsatz des Radarwarngerätes lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er ohne die Warnung dieses Gerätes nicht bereit sei, sich an Geschwindigkeits-beschränkungen zu halten. Vielmehr diene ihm das Gerät auch als Hilfe zur Überwachung der eigenen Geschwindigkeit.
Demgegenüber führte der zuständige Richter der 1. Kammer aus, das Mitführen des Radarwarngerätes begründe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da das Mitführen eines Radarwarn-gerätes die polizeiliche Verkehrsüberwachung beeinträchtige. Der vom Kläger erhobene Einwand, ein Radarwarngerät diene auch dazu, den Fahrer auf unbeabsichtigte Geschwindigkeitsüberschreitungen aufmerksam zu machen, überzeuge hingegen nicht. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb man sich zu diesem Zweck eines Gerätes bedienen sollte, das diese Warnfunktion nur erfülle, wenn sich das Fahrzeug einer Radarkontrolle nähere. Vielmehr bestehe der spezifische Zweck eines Radarwarn-gerätes gerade darin, den Fahrzeugführer vor Sanktionen für absichtliches oder fahrlässiges Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und gefährde daher den Zweck polizeilicher Geschwindigkeits-messungen, der nur dann erreicht werde, wenn Verkehrsteilnehmer damit rechnen müssten, ohne Vorwarnung kontrolliert zu werden. Das Mitführen des Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 Abs. 1 b StVO sei es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz käme.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.




Frage war:
Dürfen Autofahrer Radarwarngeräte mit sich führen?


Von PKW-Fahrern mitgeführte Radarwarngeräte dürfen sichergestellt und vernichtet werden.

Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Az.: 1 K 1657/02.TR) entschieden.



Beitrag bearbeitet (29.01.05 16:31)
MfG,
Stephan


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Superhobel

Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Superhobel »

Hallo Gas Rocco,

das stimmt auch wieder. Immer im Dienst, immer Vorbild sein, jedes noch so überflüssige Gesetz beachten, sich oft wie eine Marionette der Legislative vorkommen. Ich hoffe nur, dass Polizisten und Anwälte im Forum nicht auf die Idee kommen andere User wegen nicht eingetragenen Heckflügeln etc zu belangen. Ein Polizist macht sich strafbar, wenn er es unterlässt gesetzeswidrige Handlungen nicht zu melden, viele kennen meinen Realnamen, wenn also demnächst ein Herr klingelt und meinen Wagen durchsuchen will, dann weiss ich ja wo es herkommt.

Weiss ned, seit ich 2001 von der Hochzeit meines Bruders kommend irrtümlich verhaftet und wie ein Stück Dreck behandelt und mit Handschellen in die grüne Minna verfrachtet wurde, weil man glaubte ich sei ein illegaler Einwanderer und Drogenkönig (der Gesuchte hatte meinen Namen, mein Geburtsdatum) habe ich eine Aversion gegen diese Sorte "Beamte". Damals gab es nicht mal eine Entschuldigung für die roten Striemen der Handschellen, die grobe Behandlung und das Geschubse in die Wache hinein, man habe sich eben geirrt.....

Hoffe nur dieser Stephan ist nicht einer, der auch den Rentner von nebenan anzeigt, nur weil dieser sich die Rente mit etwas Schwarzarbeit im Garten des Nachbarn aufbessert. Das was er hier schreibt liesse das ja vermuten....

PS: Es gäbe keine Radarkontrollen, wenn man damit kein Geld am Wegesrand verdienen könnte. Aber schon die Bezeichnung als "Wegel....r" hat einen Rentner in Neuss 3000 Euro Geldstrafe gekostet.
Superhobel

Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Superhobel »

:ironie: :hihi:

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Superhobel

Re: Mobile Blitzer !

Beitrag von Superhobel »

@Dirk:

Ja, auch Streit wenn es sein muss.....
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